Görzhain | Ottrau | Immichenhain
Kleinropperhausen | Schorbach | Weißenborn
Bekanntmachung
der Wahl der Stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Ottrau II
und
Aufruf
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß dem Hessischen Schiedsamtsgesetz richtet jede Gemeinde zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ein Schiedsamt ein. Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig. Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Für jedes Schiedsamt wird auch eine stellvertretende Schiedsperson berufen. Die Wiederwahl ist möglich.
In der Gemeinde Ottrau sind zwei Schiedsamtsbezirke eingerichtet; der Schiedsamtsbezirk Ottrau I für die Ortsteile Ottrau, Immichenhain und Kleinropperhausen; der Schiedsamtsbezirk Ottrau II für die Ortsteile Weißenborn, Görzhain und Schorbach.
Die Amtszeit der Stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Ottrau II endete vor kurzem oder endet demnächst. Daher macht die Gemeinde Ottrau die bevorstehende Wahl hiermit bekannt und weist darauf hin, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Amt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die Wahl soll in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ottrau am 16.12.2021 erfolgen. Interessierte Personen können sich bis zum 02.12.2021 beim Gemeindevorstand der Gemeinde Ottrau, Neukirchener Straße 1, 34633 Ottrau für die Wahl bewerben.
gez. Korell,
Bürgermeister
Mi, 13. November 2024
Die Annahmestelle für Grünabfälle „Am Höbbel“ bleibt ab Dezember 2024 während der ...
Di, 05. November 2024
Nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. ...