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Wir möchten hiermit vor Beginn des Winters darauf hinweisen, dass gemäß § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ottrau jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den vorhandenen Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflusswasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost zu schützen.
Besonders die Wasserzähler, welche in Gärten und noch nicht bezogenen Neubauten eingebaut sind, müssen wegen der im Winter drohenden Frostgefahr besser gesichert werden.
Wir müssen immer wieder feststellen, dass die Pflicht von den Grundstücks-eigentümern nicht sorgsam genug wahrgenommen wird. Für eventuell auftretende Beschädigungen haftet der Grundstückseigentümer. Ebenso weisen wir darauf hin, dass die Hausabsteller in den Wasserleitungshaus-anschlüssen von den Grundstückseigentümern zu unterhalten sind. Insbesondere während der Wintermonate müssen diese Hausabsteller von Schnee und Eis freigehalten werden, damit jederzeit ein Abstellen des Wassers möglich ist. Hierdurch können bei einem Wasserleitungsschaden innerhalb der Gebäude größere Schäden vermieden werden.
Die Grundstückseigentümer werden gebeten, dieser Bitte unbedingt Folge
zu leisten.
gez.
Schmitt
Erster Beigeordneter
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