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Wir weisen darauf hin, dass nach §26 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ottrau der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Wasseranschlussleitung der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist.
Anschlussleitungen sind Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber.
Die Erforderlichkeit einer Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung wird durch die Gemeinde Ottrau als Wasserversorger auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik beurteilt. Diese Erforderlichkeit ist beispielsweise (nicht abschließende Aufzählung) gegeben, wenn Undichtigkeiten in der Anschlussleitung festgestellt werden oder Absperrschieber nicht mehr funktionstüchtig sind.
In wie weit ein Versicherungsschutz bei nicht vorhersehbaren Schäden an der Hausanschlussleitung besteht, sollten Sie mit Ihrem Versicherer klären.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach §3 (4) die Anschlussleitung ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt wird. Der Anschlussnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtungen einwirken oder einwirken lassen.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Ottrau
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